Wissenswertes zu Fahrtkosten

Hier finden Sie nützliche Informationen zum Thema Fahrtkosten.

Fahrtkosten

Fahrtkosten

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind.

Generell werden die Fahrtkosten von und zu stationären Behandlungen im Krankenhaus von der Krankenkasse übernommen, hierzu muss der einweisende Arzt bzw. die entlassende Klinik eine Verordnung für eine Krankenbeförderung ausstellen. 

Ambulante Fahrten müssen zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden.

Ausnahme

Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) oder wenn der Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorliegt. Bei Personen mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung durch ein Arzt bestätigt werden.
Bei dieser Personengruppe muss die Fahrt nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden.  

Zur Abrechung mit Ihrer Krankenkasse benötigen wir, die Verordnung für eine Krankenfahrt (Transportschein) und ggf. die Genehmigung der Krankenkasse.

Weitere Informationen zur Übernahme der Fahrtkosten erhalten sie bei bei Ihrer Krankenkasse.

Eigenanteil

Bei jeder Fahrt fällt ein gesetzlicher Eigenateil von 10% an. Dieser liegt bei mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €. je Fahrt. Wenn Sie für das laufende Jahr von Zuzahlungen befreit sind fällt dieser nicht an. Sie können sich von Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse befreien lassen, die genauen Vorraussetzungen können Sie bei ihrer Krankenkasse erfragen. 

Richtig ausgefüllter Transportschein

Eine Verodnung für eine Krankenfahrt (Transportschein) muss unbedingt richtig ausgefüllt sein, bei fehlerhaften Verodnungen werden die Fahrtkosten nicht übernommen. 

Entscheidungshilfe für den richtigen Transport

Was ist das richtige Transportmittel? Der Krankentransportwagen (KTW) oder der Fahrdienst?

Krankentransportwagen (KTW)

Der Krankentransport wird vom Rettungsdienst durch medzinisches Fachpersonal durchgeführt. Dieser wird benötigt, wenn während der Fahrt eine medzinische Überwachung/Betreuung notwendig ist.  Sollte eine ansteckende Infektion vorliegen wie zum Beispiel: Krätze, Pocken, Masern, Tuberkulose etc.  ist auch der KTW das richtige Transportmittel, diese muss bei der Anmeldung unbedingt erwähnt werden.

Der Krankentransportwagen (KTW) wird über die Leitstelle angefordert: 08282/19222 (für die Landkreise Neu-Ulm, Memmingen und Günzburg)

Fahrdienst

Den Fahrdienst wählen Sie,  für alle Transporte wo keine medizinsche Überwachung/Betreuung während der Fahrt notwendig ist. Der Fahrdienst befördert Personen die gehen können, die auf einen Rollstuhl angewisen sind oder liegend transportiert werden müssen. 

Den Fahrdienst erreichen Sie unter folgenden Rufnummern: 0731 / 93 80 77 80 oder 0800 / 12 13 14 0

Für eine einfachere Auswahl des Transportmittels haben wir zwei Entscheidungshilfen für Sie:

Fahrtkosten zur Kurzzeitpflege
Fahrten zur Kurzzeitpflege werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Diese Kosten können Sie ggf. von der Pflegekasse zurück erstattet bekommen. Sprechen Sie hierzu mit Ihrer zuständigen Pflegekasse, hierbei können Sie sich auf den § 45b SGB XI „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ beziehen.

Für weiter Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

0731 / 93 80 77 80

fahrdienst.nu(at)brk(dot)de